Allgemeine Mietbedingungen
Fahrradvermietung
„Fortmeiers Fahrradverleih“ GbR
§ 1 Mietvertag
Der Vermieter (i.F. FFV) überlässt dem Mieter im Rahmen des geschlossenen Vertrages ein Fahrrad oder die dort angegebene Anzahl von Fahrrädern für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Nutzung.
Vor Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter sich durch einen gültigen Personalausweis auszuweisen und im Vertrag seine aktuelle Wohnanschrift vollständig anzugeben.
Eine Untervermietung oder Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ist nicht zugelassen und berechtigt FFV zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung des Mietobjektes vom Nutzer.
§ 2 Mindestalter
Mieter kann nur werden, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist oder FFV eine schriftliche Vollmacht seiner Erziehungsberechtigten vorlegt.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Die Miete ist in voller Höhe im Voraus für die vereinbarte Nutzungsdauer bei Buchung bzw. spätestens vor Übergabe der Mietobjekte zu entrichten. Es gilt die jeweils aktuelle Tarifliste. Sämtliche Preisangaben beinhalten Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe.
§ 4 Übergabe
FFV wird dem Mieter das Fahrrad/die Fahrräder in technisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung stellen. Der Mieter bestätigt mit der vorbehaltlosen Übernahme den Empfang in technisch einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand.
§ 5 Verlängerung der Mietdauer
Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Eine beabsichtigte Verlängerung ist FFV rechtzeitig vor Beendigung der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen. Bei Überschreitung der Vertragslaufzeit wird zusätzlich zur Miete für jeden angefangenen Tag eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € fällig. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
FFV weist darauf hin, dass er für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als drei Tage überschreitet und die Mietgegenstände innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, Strafanzeige bei der Polizei wegen des Verdachts auf Diebstahl bzw. Unterschlagung stellen wird.
§ 6 Benutzung der Fahrräder
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er das Fahrrad beherrscht, die Regeln der StVO kennt und ist für deren Einhaltung selbst verantwortlich. FFV empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz.
Der Mieter hat das Mietobjekt im Rahmen des üblichen Gebrauchs sorgfältig und pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrräder gegen Diebstahl zu sichern. Werden die Mieträder abgestellt oder nicht genutzt, sind diese mit einem Schloss zu sichern. Bei Verlust haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bis zur Höhe des Zeitwertes. Ein Diebstahl ist polizeilich anzuzeigen und FFV durch Vorlage der Anzeige zu belegen. Sollten Teile abhandenkommen oder vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes verpflichtet. Der Zeitwert wird ggf. auf Kosten des Mieters durch ein Gutachten ermittelt.
§ 7 Haftungsbeschränkung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Mietverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Miettermin vereinbart war, oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Mieters schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
FFV haftet nicht für Schäden, die durch verdeckte Mängel bzw. Materialfehler der Mieträder entstehen.
Ansprüche sind bei FFV unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe anzumelden.
FFV haftet nicht im Fall einer unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Mietobjektes. Ebenso entfällt für FFV die Haftung für Fahrradhelme in Bezug auf Hygiene und nicht sichtbare Schäden durch unsachgemäße Benutzung vorheriger Mieter.
§ 8 Haftung des Mieters für entstandene Schäden
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Vom Mieter verursachte Schäden und festgestellte Mängel sind FFV ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses anzuzeigen.
Der Mieter hat während der Nutzungszeit am Mietrad oder anderen gemieteten Gegenständen entstandene Schäden zu ersetzen. Für Schäden am Fahrrad haftet der Mieter in Höhe der Reparaturkosten. Erforderlichenfalls werden diese durch das Gutachten eines Sachverständigen ermittelt. Reparaturen an den Mietgegenständen werden ausschließlich durch FFV oder nur mit dessen Zustimmung veranlasst. Ohne Zustimmung von FFV ist der Mieter nicht berechtigt, Reparaturen selbst vorzunehmen oder von Dritten ausführen zu lassen.
§ 9 Unfälle
Bei Unfällen hat der Mieter FFV unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Mietobjektes, über alle Einzelheiten zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen ggf. die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sowie die Versicherungsnummer der Unfallbeteiligten enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können.
§ 10 Personenbezogene Daten
Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass FFV seine Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Vertragsabwicklung und zur Serviceoptimierung speichert.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Soest.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme von den vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen und deren Einbeziehung in den Mietvertrag
Diese Allgemeinen Mietbedingungen in der Fassung vom
1. März 2021 gelten für die von FFV angebotenen Fahrräder sowie mitvermietetes Zubehör.
Fortmeiers Fahrradverleih GbR
Inhaber: Helge & Rainer Fortmeier
In der Lander 17
59505 Bad Sassendorf
Standort des Verleihs: 59505 Bad Sassendorf, Bismarckstr.2 a
Telefon: 0163 / 88 46 453
E-Mail: fortmeiers-fahrradverleih@gmx.de
www.fortmeiers-fahrradverleih.de